Satzung Kietzradio

Auszug aus derSatzung für den Kietz-Radio-Berlin-Karlshorst e.V.

§ l Name:
(1) Der Verein führt den Namen „Kietz-Radio-Berlin-Karlshorst“.

(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e. V.“.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Sitz.

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

§ 3 Zweck des Vereins

(1) Förderung der Jugendhilfe.
Kinder interviewen Kinder. Erkennen Ihre Umwelt in der sie leben.
(Interessierte Schüler werden vom Verein: Kietz-Radio-Berlin-Karlshorst befähigt, ihre Umwelt war zunehmen,
daraus Schlüsse zu ziehen ihre Umwelt positiv zu verändern und dieses in den verschiedenen Bereichen des Kietz-Radio-Berlin-Karlshorst anderen Kindern zu Erklären.
Dazu werden selbständig Projekte im Bereich: Reportage, Interview, Recherche, Gestalten von Sendungen, Projektgestaltung durchgeführt.)

(2) Förderung der Bildung:
Wichtig ist die redaktionelle Arbeit, in denen die Kinder lernen Wort und Schrift in
grammatikalischer und gestalterischer Hinsicht anzuwenden.
Gesellschaftliche Werte erkennen und diese bei der redaktionellen Arbeit berücksichtigen.
Arbeiten mit dem PC. Erlernen von Office Produkten und der Umgang mit dem Internet für
die tägliche Kommunikation, sowie das erlernen radiotypischer Software.
Teamfähigkeit und Belastungsfähigkeit werden gefordert und gefördert.
(Die „Radiomacher“ kommen durch die eigenständige Verantwortung für die Sendung mit
journalistischen Berufen wie Redakteur, Reporter, Autor und den verschiedenen
radiojournalistischen Formen wie Nachricht, Interview, Reportage, gebauter Beitrag, Feature,
Diskussion und Moderation in Berührung.)
(Das Radio als ein stark von Technik bestimmtes Medium verlangt vom „Radiomacher“ nicht
nur ein Minimum an technischem Verständnis, an Fähigkeiten mit technischem Gerät
umzugehen, sondern auch einen Überblick welche Produktionsmittel für welchen Einsatz
erforderlich sind.)

(3) Förderung kultureller Zwecke:
Die Kinder und Jugendlichen lernen die verschiedenen Kulturen und Religionen kennen.
Diese können dann bei der Musikprogrammgestaltung berücksichtigt werden. Musik, als Sprache verbindet Kulturen.
In Projekten, in verschiedenen Schulen, werden die erlernten Fähigkeiten, als Moderator, Sprecher und Musikprogrammgestalter zum Ausdruck gebracht.

(4)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke LS.d.
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein darf sich dabei zur
Verwirklichung dieser Zwecke auch geeigneter weisungsgebundener Hilfspersonen bedienen.

(§ 57 Abs. l S. 2 AO) und seine Mittel anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften und öffentlichen Einrichtungen
zur Verwendung zu den vorgenannten Zwecken zuwenden
(§ 58 Nr.2 AO). Der Verein unterhält Technik für den Sendebetrieb des Internetradios. Dieses Internetradio
wird als Plattform benötigt um das die Kinder sich selbst erkennen können und auch eine
Möglichkeit haben ihren Eltern, ihren Freunden aufzuzeigen was sie geleistet haben.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist demokratisch, parteipolitisch neutral, überkonfessionell und unabhängig.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.

(2) Dem ideellen Zweck ist die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderliche
eigenwirtschaftliche Betätigung untergeordnet.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder haben bei ihrem Austritt oder Ausscheiden aus anderen Gründen keinen Anspruch
auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Eintritt von Mitgliedern

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person oder jede juristische
Person werden, die bereit ist, den Verein in seiner Aufgabenstellung zu unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein nach schriftlicher
Beitrittserklärung.

(3) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit
Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

(4) Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar, ein Aufnahmeanspruch
besteht nicht, die Ablehnung muss nicht begründet werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Vereinsausschluss. Der Ausschluss ist nur bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, insbesondere wenn das Mitglied in nicht
hinnehmbarer Weise gegen die Vereinsinteressen und -zwecke verstoßen hat oder mit seiner
fälligen Beitragszahlung trotz Mahnung an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift in Verzug ist.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden sowie
dem Schatzmeister.

(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

(3) Der Vorstand wird nach Wahl durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Sollte
ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Vorstand ausscheiden, bestimmt der Vorstand
kommissarisch ein neues Vorstandsmitglied.

(4) Das Vorstandsamt endet mit dem Ausscheiden des Vorstands aus dem Verein.

(5) Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben.

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§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die:
o Entscheidung über Anträge an die Mitgliederversammlung ,Vorlagen des Vorstands,
o Entgegennahme des Jahresberichts,
o Genehmigung der Jahresrechnung,
o Satzungsänderungen, Zweckänderungen und die Auflösung des Vereins,
o Vorstandswahlen sowie für die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
o Wahl der Kassenprüfer sowie
o Ernennung von Mitgliedern/Ehrenvorsitzenden.